Kapitalgewinne mit Aktien sind in der Schweiz für Privatpersonen steuerfrei. Dividenden hingegen nicht, weil diese zum Einkommen zählen. Bei Dividenden kann die 35 Prozent betragende Verrechnungssteuer zurückverlangt werden, die vor der Ausschüttung abgezogen wurde. Unter gewissen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass der Privatanleger als gewerbsmässiger Händler eingestuft wird, wenn er hohe Kursgewinne ausweist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung zeigt im Kreisschreiben die Kriterien auf, nach denen Kapitalgewinne steuerfrei bleiben.

  • Kein exzessives Day-Trading: Wertschriften müssen mindestens sechs Monate vor dem Verkauf gehalten worden sein.
  • Keine zu grossen Kursgewinne: Das Transaktionsvolumen – zusammengezählt alles, was ge- und verkauft wurde – sollte innerhalb des Kalenderjahres nicht auf mehr als das Fünffache dessen ansteigen, was zum Jahresanfang an Wertschriftenguthaben vorhanden war.
  • Kein allzu grosser “Nebenverdienst”: Die Kapitalgewinne werden nicht als Teil des Lebensunterhalts benötigt. Dazu gibt es eine Faustregel. Die Kapitalgewinne sollten alles in allem weniger als die Hälfte des Reineinkommens der steuerpflichtigen Person ausmachen.
  • Kein Anlegen auf Pump: Wertschriftenkäufe dürfen nicht mit fremden Mittel finanziert werden. Respektive: Dividenden und Zinsen – die ja Einkommen und damit steuerpflichtig sind – müssen grösser sein als Schuldzinsen.
  • Kein “Zocken” mit Calls und Puts: Derivate wie Optionen, Warrants, sprich, Hebelprodukte dürfen nur als Absicherung eingesetzt werden.

Die Steuerämter haben auch einen Ermessensspielraum. So kann man durchaus hohe Buchgewinne einfahren, aber nicht den Eindruck erwecken, damit einer “Erwerbstätigkeit” nachzugehen. Die Beamten schauen da vielleicht gar nicht so genau hin. Auch wer Aktie häufig kauft und verkauft, ist nicht unbedingt ein “Trader” im Sinne des Steueramts.

Viele angewendete Kriterien sind: Häufige Wertschriftentransaktionen und eine kurze Haltedauer. Der Einsatz von erheblichen Fremdkapitalien, die Deckung der Schuldzinsen durch realisierte Wertschriftengewinne und wenn Derivate als spekulative Instrumente eingesetzt werden, zählen diese auch als Indizien für eine gewerbsmässige Tätigkeit.

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